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| Klare Hinweise im Sonderprüfungsbericht |
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Aussagen im Prüfbericht, Zitate: Seite 22: Darausfolgend liegt ein Verstoß gegen die Anforderung des § 34a WpHG vor, wonach Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die kein Einlagenkreditinstitut sind, Kundengelder auf Treuhandkonten zu verwahren haben. Seite 42: Das Treuhandvermögen gemäss der Hauptbuchhaltung BAAN übersteigt den entsprechenden Betrag, der im Monatsabschluss ausgewiesen wurde, um TEUR 484. Die Differenz konnte nicht erklärt werden. Seite 43: Aus den dargelegten Prüfungsfeststellungen folgt weiterhin, dass bei der Phoenix in der Vergangenheit keine Abstimmung zwischen dem internen Buchungskreis und externen Bestätigungen mit dem Ziel der Identifizierung von Differenzen und der anschliessenden Eliminierung durch Zuordnung der Differenzen zu einzelnen Geschäftsvorfällen stattgefunden hat. Aus dem Vergleich zwischen dem in der Hauptbuchhaltung geführten Saldo des Treuhandvermögens und dem extern bestätigten Saldo aus den Treuhanddepot und Treuhandgeldkonten resultiert eine Differenz in Höhe von TEUR 878. Seite 47: Anhand der Summen- und Saldenlisten der Debitoren und Kreditoren zum 31. Dezember 2001 haben wir im Rahmen einer Zufallsstichprobe die Übereinstimmung der in den Listen ausgewiesenen Salden mit den Salden, welche im Nebenbuch zum genannten Zeitpunkt geführt wurden, geprüft. Dabei kam es zu umfangreichen Abweichungen, welche mit Übertragungsdifferenzen erklärt wurden. Seite 51: Aus dem Geschäftsprozess und der Buchungssystematik ist es u.E. erforderlich, dass die im Back-Office-Manager erfassten Provisionserträge aufsummiert werden können, um eine Gesamtabstimmung mit dem Hauptbuch durchführen zu können. Derzeit werden zwar die geführten Kundensalden dem Kunden mitgeteilt, es erfolgt aber keine Abstimmung mit den gebuchten Treuhandvermögen und extern bestätigten Treuhandvermögen. Seite 58: Infolge der Vermischung von Kundengeldern mit unternehmenseigenen Geldern sowie der Berechnungssystematik der aufgelaufenen Provisionen durch eine Differenzbildung ist eine genaue Quantifizierung des Fremdwährungsrisikos nicht möglich. Seite 65. Gemäss der vertraglichen Vereinbarung mit den Kunden ist es der Gesellschaft erlaubt, im Geschäftsbereich Managed Accounts Stillhaltergeschäfte zu tätigen. Seite 66: Aus den eingegangenen Stillhaltergeschäften….besteht für die Gesellschaft ein Marktpreisrisiko. Per 30. September 2002 beträgt die gesamte Margin, die einen potentiellen Verlust aus den getätigten Short-Geschäften abdecken soll und die bei den beiden Brokern Man Financial und Refco hinterlegt ist, TEUR 2,705. Anmerkung Toros: ein aufmerksamer und kundiger Leser hätte an dieser Stelle zweifelsfrei erkennen müssen, dass bei Phoenix etwas ganz und gar nicht in Ordnung ist. Laut Geschäftsbedingungen des PMA hätte abzüglich einer kleinen Liquiditätsreserve das gesamte Vermögen in Stillhaltergeschäften angelegt werden müssen, mithin hätte die gesamte Margin in etwa gleich oder höher als der Gesamtwert des PMA sein müssen, mithin mehrere hundert Millionen Euro und nicht nur magere 2,7 Millionen! Anmerkung Toros, Erläuterung der Margin-Requirements bei Stillhaltergeschäften (leerverkauften Optionen): Als Sicherheit hinterlegt werden muss die gesamte vereinnahmte Optionsprämie + die Risikomarge +/- aufgelaufene Gewinne oder Verluste Laut Vertragsbedingungen sollten im PMA nur Stillhaltergeschäfte gemacht werden. Mithin hätten die Margin-Requirements bei den Brokern MAN und Refco sogar deutlich höher sein müssen als die im PMA eingezahlten Kundengelder. Seite 79: Innerhalb der Produktlinie Handelbare Optionen und Managed Accounts wird gegen die Anforderungen aus § 34a WpHG verstossen, indem Kundengelder nicht unverzüglich von unternehmenseigenen Geldern getrennt und die Kundengelder untereinander nicht auf getrennten Konten gehalten werden. Seite 80: Es bestehen Differenzen zwischen dem extern bestätigten Treuhandvermögen und dem intern gebuchten, welche sich nicht im Einzelnen abstimmen lassen. |